EuGH entscheidet: Fahrer dürfen ihre Wochenendruhezeit nicht mehr im Lkw verbringen
„Lkw-Fahrer durften eigentlich schon seit längerem ihre sog. „wöchentliche Ruhezeit“, also den Zeitraum von mindestens 45 Stunden Freizeit nach 6 Tagen Lenkzeit, nach Auffassung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) nicht im Lkw verbringen. Die Fahrer nehmen diese Pause üblicherweise wegen der Fahrverbote immer an den Wochenenden und verbringen diese Zeit z.B. auf Rastplätzen im Fahrzeug.
Die Unzulässigkeit dieses Verhaltens soll sich nach Meinung des BAG aus einer Auslegung der EU Verordnung Nr. 561/2006 ergeben.
Allerdings war diese Auffassung bislang, und zwar nicht allein in Deutschland, sondern auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten, umstritten.
Auch wurden in Deutschland Verstöße, vor allem wohl mangels Erwähnung in einer Bußgeldtabelle, soweit bekannt bislang nicht geahndet. Dies wird sich nun ändern:
Deutschland hat im Jahr 2017 Änderungen im Fahrpersonalgesetz (FPersG) vorgenommen, welche bereits seit dem 25. Mai 2017 gelten. Danach droht einem Fahrer laut dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von bis zu 60 Euro pro im Lkw verbrachter Stunde der wöchentlichen Ruhezeit.
Noch gravierender sind allerdings die Folgen für den Unternehmer: Diese werden mit bis zu 180 Euro Buße pro im Lkw verbrachter Stunde belegt.
Außerdem kann dem Lkw die Weiterfahrt so lange untersagt werden, bis die Ruhezeit an einem geeigneten Ort vollständig nachgeholt worden ist.
Ursache für diese Umsetzung der Verordnung durch den deutschen Gesetzgeber dürfte nicht zuletzt ein jüngst vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) geführtes Klagverfahren sein:
Dort hatte ein belgisches Transportunternehmen in einem Verfahren gegen den belgischen Staat die Rechtmäßigkeit der in einem dortigen Erlass vorgesehenen Geldbuße von EUR 1.800 für das Übernachten des Fahrers im Lkw während der wöchentlichen Ruhezeit beanstandet.
Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 20.12.2017 (Az. C-102/16) die Rechtsauffassung bestätigt, wonach die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Begründet wird dies mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer sowie der Straßenverkehrssicherheit.
Das Gericht hat dabei den Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Festlegung geeigneter Sanktionen zugebilligt. Die verhängten Bußen müssten allerdings jenen ähneln, welche schon bei gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten.
Es ist wohl anzunehmen, dass die neuen Bestimmungen im Bußgeldkatalog zum FPersG dem entsprechen. Die derzeitigen Sätze, z.B. bei nicht gesteckter Fahrerkarte oder unterlassenem Download des Massespeichers des Lkws, orientieren sich an Stundensätzen in entsprechender Höhe und sehen für den Unternehmer ebenfalls ein Vielfaches des gegen den Fahrer verhängten Bußgeldes vor.
Das Gesetz enthält keine genauen Angaben, wie geeignete Schlafmöglichkeiten beschaffen sein müssen. Sicher werden diese Anforderungen bei Übernachtung in Hotels, Motels und Pensionen erfüllt sein. Auch andere Räumlichkeiten in vorhandenen Gebäuden, z.B. angemietete Wohnungen oder Wohncontainer, kommen grundsätzlich als geeignete Schlafmöglichkeiten in Betracht.
Da künftig zumindest mit punktuellen Kontrollen durch das BAG zu rechnen ist, sollten sich die Unternehmer auf die neue Lage einstellen, nicht zuletzt schon im Rahmen der Disposition.“
Diese Informationen wurden uns freundlicher Weise von Herrn RA Frank Geissler, Anwaltsbüro Grimme & Partner, Hamburg zur Verfügung und Nutzung überlassen.
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